1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Änderungen
1.1 Wir bestellen nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in Auftragsbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Geschäftsbedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Auftragnehmer mit Durchführung des Vertrages die vorliegenden Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung unserer Einkaufsbedingungen wird von uns als Ablehnung unserer Bestellung gewertet. Absatz 1.2 Satz 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.
1.2 Maßgebend für den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Bestellung; mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Jede Bestellung ist uns auf einer Kopie unserer Bestellung unverzüglich zu bestätigen; auf Abweichungen gegenüber unserer Bestellung ist ausdrücklich und deutlich hinzuweisen. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von acht Arbeitstagen oder mit Änderungen bei uns ein, so behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren.
1.3 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, soweit die Änderungen dem Auftragnehmer zumutbar sind. Die Auswirkungen der Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungszeiten, sind einvernehmlich angemessen zu regeln; kommt es nicht zur Einigung, gilt eine angemessene Änderung des Vertrages als vereinbart.
2. Lieferung, Liefer- und Leistungszeiten
2.1 Lieferungen erfolgen DDP angegebener Lieferort. Ist nichts angegeben, so ist Lieferort unser Werk in Schliengen.
2.2 Die in unseren Bestellungen angegebenen oder sonst vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeiten sind Lieferungseingangs-/Leistungserfolgszeiten und verbindlich.
2.3 Voraussehbare Verzögerungen müssen uns unverzüglich gemeldet werden. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten bleibt unberührt.
2.4 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes pro vollendeter Kalenderwoche (darunter anteilig), höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, bei Rahmen- oder Dauerverträgen bis zum Ende des Liefer- bzw. Leistungsjahres gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme der Erfüllung.
3. Gefahrübergang
Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über, bei Werkverträgen erst nach einer ausdrücklichen Abnahme.
4. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten DDP (Incoterms 2010). Ist nichts angegeben, so ist Lieferort unser Werk in Schliengen.
5. Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Rechnungen in zweifacher Ausfertigung – das Duplikat ist als solches zu kennzeichnen – gesondert für jede Lieferung oder Leistung zuzustellen. Rechnungen dürfen nicht der Sendung beigefügt sein.
5.2 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung oder dem Eintritt eines besonders vereinbarten zahlungsauslösenden Ereignis.
5.3 Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und nach dieser Zeit noch Skonto abzuziehen.
5.4 Von uns zu leistende Anzahlungen/Vorauszahlungen sind vom Auftragnehmer durch selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft zu sichern. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen und Lörrach als ausschließlichen Gerichtsstand ausweisen. Im Übrigen gilt § 239 BGB. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Bürgschaft zurückzugeben bzw. die Bürgschaftssumme zu reduzieren, sobald bzw. soweit wir durch die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers einen Wertzuwachs oder Eigentum erlangt haben.
6. Qualität
6.1 Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, müssen sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, zumindest aber die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferung und Leistungen der gleichen Art üblich ist und die wir nach der Art der Lieferungen und Leistung erwarten können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers mindestens dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlägigen Normen und Vorschriften entsprechen.
6.2 Der Auftragnehmer hat unsere Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben und von uns gelieferte oder vorgegebene Materialien, Bauteile etc. sowie Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Besteht insoweit Anlass zu Bedenken, so hat uns der Auftragnehmer diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so stehen uns auch insoweit Mängelansprüche zu; Schadensersatzansprüche aus anderem Grund bleiben unberührt. Soweit wir technische Unterlagen des Auftragnehmers im Zuge der Auftragsdurchführung freigeben, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zu mangelfreier Lieferung und Leistung.
6.3 Der Auftragnehmer hat ein dem aktuellen Stand der Technik, mindestens aber DIN ISO EN 9001 entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der Liefergegenstand in Schienenfahrzeugen eingesetzt wird, hat er darüber hinaus die IRIS-Standards einzuhalten. Sind keine weitergehenden Anforderungen vereinbart, erstellt der Auftragnehmer im Übrigen die üblichen Aufzeichnungen und dokumentiert u.a., wann, in welcher Weise und durch wen die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen gesichert wurde. Die Aufzeichnungen sind 15 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
6.4 Der Auftragnehmer erteilt hiermit sein Einverständnis zur Durchführung von Qualitätsaudits durch uns und/oder unsere Kunden.
7. Mängel
7.1 Soweit die Lieferungen oder Leistungen mangelhaft sind, haben wir alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelrechte.
7.2 Verlangen wir Nacherfüllung, steht uns die Wahl der Nachfüllungsart auch bei Werkverträgen zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, gehören auch die Kosten für den Aus- und Einbau des Liefergegenstands (einschließlich Arbeits- und Handlingskosten) sowie sämtliche Logistik-, Transport- und Verpackungskosten.
7.3 Besteht Grund zu der Annahme, dass nicht alle Teile einer Lieferung mangelhaft sind, so können wir vom Auftragnehmer verlangen, die mangelhaften Teile auszusortieren oder dies auf seine Kosten selbst durchführen. Ist aufgrund von Stichproben davon auszugehen, dass alle Teile einer Lieferung mangelhaft sind, so erstrecken sich unsere Mängelrechte auf die ganze Lieferung, auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass nur Teile der Lieferung mangelhaft sind. Unser Recht, die Annahme einer teilweise mangelhaften Lieferung sogleich abzulehnen, bleibt unberührt (§ 266 BGB).
7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens 36 Monate, soweit nicht durch Gesetz oder anderweitige Vereinbarung längere Fristen vorgesehen sind. Durch unsere schriftliche Mängelrüge wird die Verjährung unserer Mängelansprüche gehemmt, bis die eine oder die andere Vertragspartei Verhandlungen oder deren Fortsetzung verweigert.
7.5 Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) beträgt 14 Tage ab Ablieferung, für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel 14 Tage ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese. Wir sind berechtigt, uns bei der Wareneingangskontrolle auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie leicht erkennbare Mängel zu beschränken.
8. Produkthaftung
Werden wir aus Produkthaftung/Produzentenhaftung in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns den hieraus entstandenen Schaden (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) zu ersetzen, soweit er oder seine Vorlieferanten für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen haben. Der Auftragsnehmer verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.
9. Materialbeistellungen
9.1 Beigestelltes Material, beigestellte Teile bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer getrennt zu lagern und nur für unseren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden.
9.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Auftragnehmer die von uns beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.
9.4 Der Auftragnehmer wird die Sache, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht, einschließlich der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. versichern.
10. Ergebnisse, Eigentumsrechte, Nutzungsrechte
10.1 Gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers Forschung, Entwicklung, Konstruktionen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. jeweils in elektronischer Form und Papierform zu übergeben.
10.2 Software ist auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Objektprogrammform nebst Anwendungsdokumentation in elektronischer Form und Papierform zu liefern. Bei Entwicklung von Software gehört zum Leistungsumfang zusätzlich die Lieferung der Software auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Quellprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung in elektronischer Form und Papierform; dies gilt auch für spätere Änderungen bzw. Aktualisierungen.
10.3 Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Auftragnehmer übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Auftragnehmer hat solche Gegenstände geheim zu halten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Der Auftragnehmer darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen, noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.
10.4 Das Gleiche gilt für Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in unser Eigentum übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für uns kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Haben wir die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwerben wir entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.
10.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Absätzen 10.3 und 10.4 genannten und in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
10.6 In den Fällen von Absatz 10.1 sowie bei für uns gemäß Absatz 10.2 entwickelter Software haben wir das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse bzw. die Software auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig, sind wir berechtigt, Schutzrechte anzumelden; der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns alle für die Anmeldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
10.7 Entstehen in Bezug auf den Liefergegenstand oder die vertragliche Leistung Verbesserungen beim Auftragnehmer, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
11. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, auch über die Geschäftsverbindung hinaus vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu verwerten. Gleiches gilt für die in Absatz 10.1 genannten Ergebnisse und die für uns gemäß Absatz 10.2 entwickelte Software.
12. Nachwirkende Lieferpflicht
12.1 Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 10 Jahren ab Beendigung des Serienlieferverhältnisses verpflichtet, den Liefergegenstand als Ersatzteil zu liefern. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der Liefergegenstand in Schienenfahrzeugen eingesetzt wird, verlängert sich die in Satz 1 bestimmte nachwirkende Lieferpflicht um weitere 25 Jahre auf 35 Jahre. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer die für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Hilfsmittel für diesen Zeitraum vorhalten, sorgfältig verwahren bzw. lagern und versichern.
12.2 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist derjenige Ort, an den der Lieferstand auftragsgemäß zu liefern oder an dem die Werkleistung auftragsgemäß zu erbringen ist. Ist nichts vereinbart oder sind unsere Leistungen betroffen, so ist Erfüllungsort unser Sitz in 79418 Schliengen.
13.2 Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, werden ausschließlich die für unseren Sitz in 79418 Schliengen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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